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15.02.24 Durchsetzung Duldungsverpflichtung mit Zwangsgeldandrohung
15.02.2024
15.02.24 Eingang Schreiben Ordnungsamt Gemeinde Lonsee vom 13.02.24 per Postzustellungsurkunde /online gestellt 20.02.24

Anschrift: Anordnung zur Durchsetzung einer Duldungsverpflichtung zum Austausch des Wasserzählers - mit Zwangsgeldandrohung

Sehr geehrte Frau Barreith,

1. Aufgrund des § 12 der Wasserversorgungssatzung (WVS) i.V.m. § 44 Abs.6 des Wassergesetzes (WG) ergeht gegen Sie folgende Anordnung:
1.1 Sie haben sich innerhalb 2 Wochen, spätestens bis 29.02.2024, beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Lonsee, Fachbereich I, telefonisch, schriftlich oder persönlich zu melden, um einen Terminvorschlag sowie einen Ersatzterminvorschlag für den Austausch Ihres Wasserzählers mitzuteilen und anschließend den Zugang für den beauftragten Installateur in Ihre Räumlichkeiten zu gestatten.

1.2. Sollten Sie der Anordnung nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihnen hiermit gemäß §§ 1, 4, 18, 20 und 23 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € angedroht.

2. Begründung
Wir hatten Ihnen schriftllich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 turnusgemäß der Wasserzählereinsatz in Ihrem Gebäude Fliederweg 15 nach den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes ausgetauscht werden muss. Mit dem Austausch wurde ein Beschäftigter der Gemeinde Lonsee beauftragt, Dieser begab sich am 8.8.2023 vor Ort und stellte fest, dass sich das Eingangsschrägsitzventil der Wasserzähleranlage nicht vollständig schließen ließ. Dadurch konnte der Wasserzählereinsatz nicht getauscht werden, ansonsten wäre der Keller Ihres Gebäudes voll Wasser gelaufen. Ein Austausch war daher nicht möglich.

Da es sich bei der Reparatur des Absperrventils an der Wasserzähleranlage um eine Leistung auf Privatgrundstück handelt, steht es dem Eigentümer frei, einen Installateur nach seiner Wahl zu beauftragen. Die Gemeinde ist zur Vornahme dieser Reparatur nicht berechtigt. Die Behebung dieses Mangels wurde daraufhin von Ihnen durch ene von Ihnen beauftragte Fachfirma veranlasst. In einem persönlichen Gespräch am 26.10.2023 im Rathaus Lonsee haben wir Ihnen die Sach- und Rechtslage erläutert und Sie darauf hingewiesen, dass die Gemeinde die Kosten der Fehlerbehebung an Ihrer Wasserzähleranlage nicht übernehmen wird.

Trotz unserer vielfachen Bemühungen (Anforderungen vom 5.12.2023 und vom 20.12.2023) haben Sie sich seither geweigert, einen neuen Terminvorschlag für den Austausch des Wasserzählers zu akzeptieren und haben damit den Zugang in Ihr Gebäude verhindert, konkret den festgesetzten Austauschtermin am 16.01.2024.

Nach erfolglosem Austauschtermin vom 16.01.2024 wurden Sie telefonisch von mir angerufen und rechtlich erneut aufgeklärt, weshalb der Wasserzähleraustausch erfolgen muss. Auf diese rechtlichen Konsequenzen bei weiterer Verweigerung Ihrer Kooperation (Duldungsbescheid, Zwangsgeldanordnung, Zwangsgeldfestsetzung) wurden Sie ebenfalls telefonisch hingewiesen.

Nach § 12 der Wasserversorgungssatzung (WVS) i.V.M. § 44 Abs 6 Wassergesetz (WG), haben wir als Gemeinde darüber zu wachen, dass die Wasserversorgungssatzung eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, darunter gehört unter anderem der Austausch der Wasserzähler nach Ablauf der Eichfrist. Sie als Wasserabnehmer haben zudem den Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen zu gestatten. Die Gemeinde darf nach den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) nach Ablauf der Eichdauer Ende 2023 das Messergebnis Ihres nicht mehr geeichten Wasserzählers nicht mehr zur Abrechnung Ihres Wasserverbrauchs verwenden.

Falls Sie sich erneut gegen eine Terminabstimmung mit der Gemeinde für den Wasserzähleraustausch wehren, weisen wir diesbezüglich auf § 60 Nr. 24 des Mess- und Eichgesetzes hin. Demnach handelt eine Person ordnungswidrig, wenn sie entgegen § 52 Abs. 5 S. 1 oder § 56 Abs. 3 S. 1 des Mess- und Eichgesetzes eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt. Nach dieser gesetzlichen Regelung haben Sie zudem auf Verlangen die Räume und Behältnisse zu öffnen, insbesondere im Fall des Wasserzählerausttausches.

3. Zwangsgeldandrohung

Die Anordnung des Zwangsgeldes soll Ihnen vor Augen führen, dass die Erfüllung Ihrer Mitwirkungspflicht erforderlichenfalls zwangsweise durchgesetzt wird. Sollten Sie uns Ihre Terminvorschläge innerhalb der eingeräumten Frist erneut nicht zukommen lassen, so hätte dies ohne weitere Ankündigung die sofortige Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes zur Folge - erforderlichenfalls unter stetiger, angemessener Erhöhung wiederholt und so lange, bis der angestrebte Erfolg eingetreten ist. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, würde nach § 24 LVwVG beim Verwaltungsgericht zulässigerweise die Androhung der Zwangshaft beantragt werden.

Bei der Festsetzung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes haben wir berücksichtigt, dass Sie Ihren Verpflichtungen zur Mitwirkung beim Austausch des Wasserzählers bisher trotz wiederholter Aufforderungen mehrfach nicht nachgekomme sind (siehe Begründung).

Daneben stellt die Nichterfüllung Ihrer Mitwirkungspflicht bei Zähleraustausch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar, die gesondert verfolgt werden kann.

4. Rechtsgrundlagen

§ 12 Wasserversorgungssatzung i.V.m. § 44 Abs.6 Wassergesetz

§ 31 Abs. 2 Ziff. 3, § 33 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 24. i.V.m. § 52 Abs. 5 S.1, § 56 Abs. 1 und Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes §§ 1, 4, 18, 20, 23 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

5. Gebühr und Zahlungsaufforderung

Für diese Verfügung wird eine Gebühr in Höhe von 62,00 € erhoben (4 Zeiteinheiten à 15 Min.). Grundlage ist § 4 Abs. 1 sowie Ziff. 15.1 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Lonsee vom 02.12.2019.

Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe dieses Bescheides fällig.

Überweisen Sie bitte die Gebühr und die Auslagen in Höhe von 67,50 € unter Angabe des Buchungszeichens 815.66 bis zum 29.02.2024 auf eines der Konten der Gemeinde Lonsee (siehe Briefkopf).

6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung erheben. Dieser ist schriftlich oder zur Niderschrift beim Bürgermeisteramt Lonsee, Hindenburgstr. 16, 89173 Lonsee einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Schillerstr. 30, 89077 Ulm.

Mit freundlichen Grüßen
Stempel Gemeinde Lonsee - Alb-Donau-Kreis
Ordnungsamtleiter