Christine Barreith
XXXXXXXXX
D 89173 Lonsee
07.01.24
Brief abgesendet am 09.01.24, online gestellt 14.01.24
An das Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Kommunalaufsicht und Prüfungsdienst Ulm
z. Hd. Frau M. K.
Schillerstr. 30
89077 Ulm
Wasseruhrtausch XXXXXXX, 89173 Lonsee – von Gemeinde festgesetzter Termin: 16.01.24
§ 21 Messung (1)
Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. SIE HAT DEN ANSCHLUSSNEHMER ANZUHÖREN UND DESSEN BERECHTIGTE INTERESSEN ZU WAHREN.
§ 51 Haftung bei Versorgungsstörungen (8)
...eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
Sehr geehrte Frau K.,
die Gemeinde verweigert (trotz aufschlussreicher, ausführlicher Begründungen meinerseits resultierend u.a. aus §21 und §51) das Eingeständnis, Schadensverursacher zu sein, sowie die Begleichung der damit entstandenen Schadenskosten. Herr K. bezieht sich in seinem letzten Schreiben auch auf §21 (s. www.hotelboy.co m/de/alleswasrechtistlist) und genau aus diesem §21 geht hervor, dass die Gemeinde nicht meine „berechtigte Interessen“ gewahrt hat und aus § 51 resultiert die Haftung für den entstandenen Vermögensschaden, da vorsätzlich und grob fahrlässig gehandelt wurde!
Des weiteren können Sie meine enormen Arbeitszeitaufwände für Einarbeitung in Rechtslage, Ausarbeitung Begründungen, Kommunikation usw. aus meinen Rechnungen entnehmen.
Ich bitte Sie, die Begleichung sämtlicher Rechnungen bis zum angesetzten Tauschtermin am 16.01.24 zu veranlassen, da ich ansonsten dem Wasseruhrwechsel nicht zustimmen werde.
Verbleibend mit bestem Dank für Ihre Bemühungen
Christine Barreith
Anlagen:
Rechnung hb232-000323 G1
Rechnung hb2401-000324 G2
Die Original-Rechnungen der beiden Handwerker liegen Ihnen bereits vor