Alles was RECHT ist

05.12.23 Eingang AW Landratsamt auf 2. Anschreiben
05.12.2023

Abschrift Antwort von Landratsamt Alb-Donau-Kreis eingegangen per Post 05.12.23, online gestellt 09.12.23
Dienstaufsichtsbeschwerde


Frau 
Christine Barreith 
XXXXX 
89173 Lonsee

Unser Aktenzeichen 
xxxxxxxxxx/Lonsee

29. November 2023



Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29. Oktober 2023 gegen Bürgermeister O., Gemeinde Lonsee

Sehr geehrte Frau Barreith,

mit Schreiben und E-Mail vom 29. Oktober 2023 legten Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Bürgermeister O., Gemeinde Lonsee, ein. Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist die Frage, ob der Bürgermeister eine Dienstpflicht verletzt hat.

 

Sie bringen vor, dass durch den turnusmäßigen Austausch der Wasseruhr im Fliederweg 15 für Sie ungerechtfertigte Kosten in Höhe von 358,50 € entstanden sind. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Absperrhähnen ausgetauscht werden mussten. Weiter sind Fahrkosten entstanden, weil der von Ihnen beauftragte Monteur zwei Mal anreisen musste.

Auch ein Gespräch mit Bürgermeister O. habe zu keinem anderen Ergebnis geführt, weswegen Sie sich nun an uns als Dienstaufsicht des Bürgermeisters wenden.

Mittlerweile liegt uns eine Stellungnahme der Gemeinde Lonsee zu Ihrem Sachverhalt vor. Nach Prüfung aller Unterlagen, kommen wir zu folgendem Ergebnis:

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz).
Als Bürgermeister der Gemeinde Lonsee ist Bürgermeister O. gesetzlicher Vertreter der Gemeinde und Leiter der Gemeindeverwaltung. Als Leiter der Gemeindeverwaltung hat er den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung sicherzustellen und die Organisations- und Personalhoheit.
Er hat somit dafür Sorge zu tragen, dass entsprechendes Personal bereitgehalten wird, um die gesetzlichen Anforderungen – hier: Betreiben der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung – zu erfüllen. Als Betreiber der Wasserversorgung hat die Gemeinde nach der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist.
Hierfür obliegt es der Organisationshoheit des Bürgermeisters, einen fachkundigen Dritten mit Aufgaben zu betrauen. Somit liegt in der Beauftragung von Herrn W., zum Tausch der Wasseruhr, kein Dienstvergehen.

Technisch ist ein Austausch der Wasseruhr regelmäßig nur möglich, wenn die Absperrventile vor und hinter der Wasseruhr verschlossen sind. Für die ordnungsgemäße Funktion der Wasserversorgungsanlage hinter dem Hausanschluss ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Somit kann nicht beanstandet werden, dass der Gemeindemitarbeiter die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Wasserversorgungsanlage durch Sie als Grundstückseigentümerin verlangt hat. Im Umkehrschluss liegt daher kein Dienstvergehen vom Bürgermeister O. vor, dass er nichts Gegenteiliges für seinen Mitarbeiter angeordnet hat.

Hausanschlüsse – also der Bereich ab der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes bis zur Hauptabsperrvorrichtung im Haus – dürfen ausschließlich von der Gemeinde unterhalten werden. Daher musste richtigerweise die Gemeinde bzw. ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen das Hauptventil in der Straße abstellen. Somit ist mit der Beauftragung der Fa. P. auch kein Dienstvergehen von Bürgermeister O. festzustellen. Die Installation der zwei Absperrhähnen durch die Fa P. ist wiederum keine hoheitliche Handlung, weswegen u.E eine private Rechnungsstellung für diese explizite Leistung gerechtfertigt ist.

Hingegen erscheint strittig, ob die Leistungen „Arbeitsaufwand Hauswasserzuleitung im Anschlussschacht“, „Wasserversorgung wiederherstellen und Dichtungskontrolle durchführen“ sowie die Anfahrtspauschale zu Ihren Lasten gehen können. In diesem Fall haben wir bereits mit der Gemeinde Lonsee Kontakt aufgenommen und sie darauf hingewiesen. Seitens der Gemeinde wurde dieser Punkt eingeräumt und signalisiert, dass sie die Fa P. bitten werden, die Rechnung entsprechend aufzuteilen. Dieser Umstand sei bisher nicht betrachtet worden und werde selbstverständlich korrigiert.

Insgesamt kann unsererseits kein Dienstvergehen von Bürgermeister O. festgestellt werden, welches ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich machen würde.

Bürgermeister O. erhält eine Mehrausfertigung dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

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